Brandschutzordnung Teil A

 

 

 


Brandschutzordnung Teil B

Inhaltsverzeichnis

  1. Brandschutzordnung
  2. Brandverhütung
  3. Brand und Rauchausbreitung
  4. Flucht und Rettungswege
  5. Melde und Löscheinrichtungen
  6. Verhalten im Brandfall
  7. Brand melden
  8. Alarmierung und Anweisungen beachten
  9. In Sicherheit bringen
  10. Löschversuch unternehmen
  11. Besondere Verhaltensregeln
  12. Schlussbemerkung

2. Brandverhütung
Alle in dem Objekt Beschäftigten sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Verhütung von Bränden beizutragen. Alle haben sich mit dieser Brandschutzordnung und dem Aushang vertraut zu machen, um dadurch einen effektiven, vorbeugenden Brandschutz und ein umsichtiges rasches Handeln im Brandfall zu ermöglichen.
Rauchverbote und Verbote des Hantierens mit offenem Feuer sind zu befolgen und durchzusetzen.
Brennbare Flüssigkeiten niemals in Ausgüsse oder Toiletten schütten. Gefahrenstoffverordnung, Explosionsgefahrenminimieren. BG Verordnungen beachten.
Elektrisch betriebene Geräte und Anlagen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen. Dies ist bei intakten Geräten, die das VDE-Zeichen tragen, gewährleistet. Die Benutzung schadhafter oder ungeprüfter (Prüfsiegel fehlt) Elektrogeräte ist verboten. Bei Mängeln an elektrischen Geräten sind diese sofort außer Betrieb zu nehmen. Beim Verlassen der Räume ist darauf zu achten, dass alle elektrischen Geräte (soweit sie betriebsmäßig nicht auf Dauerbetrieb geschaltet sein müssen) abgeschaltet sind. Fest installierte Elektrogeräte dürfen nur von Elektrofachkräften angeschlossen werden. Feuergefährliche Arbeiten wie Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Hantieren mit Flammen usw., dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnis) vorgenommen werden. Hierbei sind die in der Schweißerlaubnis aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen zu beachten.
3. Brand- und Rauchausbreitung
Bis zum Eintreffen der Feuerwehr muss jede unnötige Luftzufuhr zum Brandherd vermieden werden, d.h. Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen sind zu schließen bzw. geschlossen zu halten.
Rauchschutztüren auf den Fluren dienen dazu die Treppenhäuser frei von Rauch und anderen gefährlichen Brandgasen zu halten. Die Türen dürfen nicht verkeilt oder sonst wie festgestellt werden. Rauchabzugsvorrichtungen in den Fluren dürfen weder verdeckt noch zweckentfremdet werden.
Jeder ist verpflichtet, Schäden oder Veränderungen an den vorgenannten Einrichtungen dem Sicherheitsbeauftragten zu melden.
4. Flucht- und Rettungswege
Flucht- und Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr, Stellplätze u.ä. sind unbedingt freizuhalten.
Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in Gebäuden und im Freien müssen ständig in voller Breite freigehalten werden. Türen in Fluchtwegen und Notausgänge dürfen während der Betriebszeit nicht verschlossen werden. Notausgänge müssen jederzeit in Fluchtrichtung begehbar sein.
Jeder in dem Objekt Beschäftigte ist über die Lage und den Verlauf von Flucht- und Rettungswegen zu unterrichten und hat mit dafür Sorge zu tragen, dass diese Wege nicht verstellt werden.
Sicherheitsschilder sowie aushängende "Flucht- und Rettungspläne", die den Verlauf der Rettungswege sowie sämtliche Feuerlösch- und Meldemöglichkeiten zeigen, dürfen nicht verdeckt oder zugestellt werden und müssen ständig auf dem neusten Stand gehalten werden.
In den Klassen sind Fluchtwegpläne und Hinweise zum Verhalten im Brandfall auszuhängen. Die Klassenleitungen sorgen dafür, dass Klassenlisten im Brandfall verfügbar sind und mitgenommen werden.
Jeder hat die Pflicht, sich die Flucht- und Rettungswege seines Arbeitsbereiches einzuprägen. Die Klassenleitungen sorgen für regelmäßige Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler.
Fahrzeuge dürfen nicht in Anfahrtszonen für die Feuerwehr parken.
5. Melde- und Löscheinrichtungen
Alle in der Schule Beschäftigten sind über die ihrem Arbeitsplatz nahe gelegenen Standorte und Wirkungsweise von Feuerlöschern und Brandmeldeeinrichtungen sowie über das Verhalten im Brandfall zu unterrichten. Der Austausch benutzter oder defekter Feuerlöscher ist, ebenso wie das Fehlen von Feuerlöschern, sofort zu melden.
Eine ausreichende Anzahl von Mitarbeiterinnen ist in der Handhabung von Feuerlöschgeräten praktisch auszubilden. Der Brandschutzbeauftragte unterstützt die Ausbildung der Beschäftigten.
Alle haben dafür Sorge zu tragen, dass die Standorte der Löschgeräte nicht verstellt werden und Brandschutzeinrichtungen leicht zugänglich sind.
Jede missbräuchliche Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschgeräten und Alarmierungsmitteln ist verboten.
6. Verhalten im Brandfall
Oberstes Gebot im Brandfalle ist, die Ruhe und Besonnenheit zu bewahren, unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen
Jeder Brand ist sofort zu melden. Die Schulleitung, gegebenenfalls das Sekretariat sind für die Alarmauslösung zu benachrichtigen. Im Regelfall erfolgt dort die Alarmierung der Feuerwehr  unter 112.
Der Hinweis „Verhalten im Brandfall", Brandschutzordnung gemäß DIN 14096-1 (Aushang) ist zu beachten.
Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung. Brennende Personen darf man nicht fortlaufen lassen. Sie sind in Mäntel, Jacken, Decken, Tücher o.ä. zu hüllen und auf dem Fußboden zu wälzen.
Wenn möglich, wird bei Bränden durch den Hausmeister der Gashaupthahn geschlossen und an elektrischen Anlagen der Strom abgeschaltet.
Die Angriffswege der Feuerwehr sind freizuhalten. Die Feuerwehr ist von einem ortskundigen Helfer einzuweisen.
Den Anordnungen der Feuerwehr ist Folge zu leisten.
7. Brand melden
Oberstes Gebot im Brandfalle ist, die Ruhe und Besonnenheit zu bewahren.
Jeder Brand ist sofort mittels Telefon an die örtliche Feuerwehr zu melden unter genauer Angabe:
Wer     meldet?  Was ist passiert?  Wie viele sind betroffen? Wo ist etwas passiert?
Nach erfolgter Meldung nicht sofort aufhängen, sondern Nachfragen und Anweisungen der Feuerwehr abwarten.
8. Alarmsignale und Anweisungen beachten
Anschließend ist gemäß Alarmplan (Brandschutzordnung Teil C) zu verfahren.
Gefährdete Personen sind ohne Eigengefährdung in Sicherheit zu bringen. Die Türen sind zu schließen, den gekennzeichneten Fluchtwegen ist zu folgen.
9. In Sicherheit bringen
Ruhe bewahren!
Behinderten und verletzten Personen ist zu helfen. Bei versperrten Fluchtwegen sollte man sich an der nächstmöglichen Gebäudeöffnung bemerkbar machen. Türen sind zu schließen und ggf. ist mit angefeuchteten Tüchern das Eindringen von Brandrauch zu verhindern. Stark verqualmte Räume sind gebückt oder kriechend zu verlassen.
Persönliche Dinge werden nicht zur Mitnahme zusammengepackt, die Räumung geschieht unverzüglich.
Bei Räumungsmaßnahmen stets prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben sind (z.B. in Toiletten und Nebenräumen). Eine Prüfung anhand der Klassenlisten ist zu gewährleisten.
Die Lehrkräfte organisieren vor Ort die Gebäuderäumung und vergewissern sich, dass keiner zurückbleibt.
Die für die Klassen festgelegten Sammelplätze sind auf dem Spielplatzgelände (Hügel, grünes Klassenzimmer, Kiesbett). Die Klassen stellen sich in Zweierreihen auf.
Die Anwesenheit aller Schülerinnen und Schüler Mitarbeiter und Besucher auf den Sammelplätzen ist zu kontrollieren. Auf dem Sammelplatz wird die Vollzähligkeit durch die Lehrkräfte festgestellt und der Konrektorin gemeldet. Diese informiert die Feuerwehr.
Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung.
Dabei ist die eigene Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Hauptgefahr geht im Brandfall vom Brandrauch durch seine giftige, ätzende oder erstickende Wirkung aus. Deshalb sind beim Verlassen von Gefahrenbereichen unbedingt die Türen zu schließen (nicht verschließen), um weitere Verqualmung zu vermeiden. In verqualmten Bereichen gebückt gehen oder kriechen, in Bodennähe ist meist noch atembare Luft.
10. Löschversuche unternehmen
Auch hier gilt: Menschenrettung vor Rettung von Sachgütern und dem
Löschen eines Brandes.
Brände sollten möglichst mit den nächstgelegenen, geeigneten Löschgeräten bekämpft werden.
Die Löschversuche sind nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchzuführen.  Bränd an elektrischen Anlagen nur bekämpfen, wenn diese spannungsfrei geschaltet sind.
Übersicht über Brandklassen und die jeweils geeigneten Löschmittel:


Brandklasse

Kennzeichnende
brennbare Stoffe

Geeignete Löschmittel

A

Holz, Papier, Kunststoffe

Wasser, ABC-Pulverlöscher,
Schaumlöscher

B

Öle, Fette, Lösungsmittel,
Benzin

Kohlendioxidlöscher, ABC‑
Pulverlöscher, Schaumlöscher

C

alle brennbaren Gase

Kohlendioxidlöscher, ABC‑
Pulverlöscher

D

Metallbrände,

Metallbrand-Pulverlöscher

Handfeuerlöscher erst am Brandherd in Betrieb setzen Feuer in Windrichtung angreifen!
Flächenbrände (Flüssigkeiten, Benzin) vorn beginnend ablöschen!
Tropf- und Fließbrände von oben nach unten löschen!
Angemessene Anzahl von Löschern gleichzeitig einsetzen, nicht nacheinander!
Brandherd weiter beobachten, Vorsicht vor Wiederentzündung!
11. Besondere Verhaltensregeln
Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich zu melden. Dabei ist der Brandhergang zu schildern und zu berichten, was bereits unternommen wurde.
12. Schlussbemerkungen
Diese Brandschutzordnung gilt für alle Personen, die in dem Objekt in irgendeiner Form tätig sind.
Die Brandschutzordnung wird bekanntgegeben, an alle Mitarbeiter verteilt und in den Handreichungen aktuell verfügbar gehalten. Alle Mitarbeiter haben die Kenntnisnahme zu bestätigen.
Die Unterweisung der Mitarbeiter begleiten und überwachen die Schulleitung, der Sicherheitsbeauftragte und der Brandschutzbeauftragter.
Diese Ordnung ist vorläufig. Sie tritt nach endgültiger Abstimmung mit den Sicherheitsfachkräften, dem Schulträger und der Feuerwehr in Kraft.

Brandschutzordnung Teil C

Diese Brandschutzordnung Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben, die in dem Objekt tätig sind und denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen wurden.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Brandverhütung
  2. Alarmplan
  3. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Umwelt und Sachwerte
  4. Löschmaßnahmen
  5. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
  6. Nachsorge

1. Brandverhütung
Als Brandschutzbeauftragter für wurde  Herr Dückmann benannt.
Er hat folgende Aufgaben:

  1. Mitarbeit beim Aufstellen der Brandschutzordnung und der Alarmpläne
  2. Organisation und Überwachung der Brandschutzkontrollen im Betrieb
  3. Beschäftigte (auch von Fremdfirmen) im Brandschutz unterweisen
  4. Anweisung und Überwachung der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel
  5. Festlegen von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall oder Außerbetriebsetzen von Brandschutzeinrichtungen
  6. Begleitung der Brandschutz- und Räumungsübung, die die Schulleitung oder der Schulträger durchführen
  7. Ansprechpartner für den Sicherheitsbeauftragten zu Problemen des Brandschutzes
  8. Verantwortung für den ständigen Kontakt zur zuständigen Feuerwehr und für gemeinsame Übungen und Betriebsbegehungen.

Des Weiteren wird Herr Macikowski in seiner Eigenschaft als Sicherheitsbeauftragte für die Einhaltung der Maßnahmen zur Brandverhütung nach § 10 ArbSchG bestimmt.
Er hat folgende beratende Aufgaben :

  1. Einhalten der Brandschutzbestimmungen der Teile A und B während des
    Betriebes, bei baulichen Änderungen und bei Nutzungsänderungen,
  2. Überwachen von Brandschutzeinrichtungen, Flächen für die Feuerwehr
    und Rettungswegen regelmäßig durchführen.
  3. Überwachen und aktuell halten von Hinweis- und/oder Sicherheitsschildern von zu treffenden Schutzmaßnahmen, siehe Anlage),
  4. Überwachen des Rauchverbots
  5. Hinweise zum Fortschreiben von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 und Flucht- und Rettungsplänen
  6. Hinweise an Beschäftigte

2. Alarmplan à Anlage

 

3. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Umwelt und
Sachwerte
Nach der Alarmauslösung sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Sofortige UNTERBRECHUNG des Betriebes wird durch den Schulleiter bzw. durch seine Vertreterin angeordnet.
  2. Die Gebäude wird vollständig geräumt.
  3. Die Vollzähligkeit wird geprüft.
  4. Behinderte oder verletzte Personen werden betreut.
  5. Besondere technische Einrichtungen, wie Versorgungsleitungen und elektrische Anlagen werden, soweit möglich, außer Betrieb gesetzt.

4. Löschmaßnahmen
Löschversuche nur bei kleineren Entstehungsbränden vornehmen. Der Personenschutz steht im Vordergrund. Löschversuche, wenn möglich, nur mit mehreren Personen gleichzeitig vornehmen.
5. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
Die Brandstelle und die nähere Umgebung sind freizumachen bzw. zu räumen. Personen sind so weit von der Brandstelle und aus der näheren Umgebung zu entfernen, dass die Feuerwehrkräfte nicht behindert werden.
Die Flächen für die Feuerwehr (nach DIN 14090) und die Entnahmestellen für die Löschwasserversorgung sind freizuhalten (Winterhalbjahr) oder zu räumen.
Ein Ortskundiger stellt sich hat sich im Zufahrtsbereich für die Feuerwehr auf und übernimmt folgende Aufgaben: 1. sonstige notwendige Informationsmittel bereitstellen, 2. Zugänge ermöglichen.
6. Nachsorge
Die Sicherung der Brandstelle ist nach Freigabe der Feuerwehr durchzuführen.
Das Wiederbetreten der Räume ist erst nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. durch den Schulleiter oder durch seine Vertreterin gestattet.
Brandschutz- und Sicherheitsbeauftragter haben die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Brandschutzeinrichtungen (gegebenenfalls auch in Teilbereichen) zu überwachen.
Gebrauchte Feuerlöschtechnik ist wieder in den Ausgangzustand zu bringen. Dazu sind alle gebrauchten Feuerlöschgeräte (Feuerlöscher) füllen zu lassen oder neu zu beschaffen.


Anlagen:

  1. Alarmplan
  2. Notrufnummern
  3. Informationen für Schülerinnen und Schüler
  4. Raum- und Fluchtwegspläne
  5. Hinweis zur Verwendung der Feuerlöscher
  6. Hinweise zur Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler

Anlage 1 zu Brandschutzordnung
Alarmplan
Personenschutz hat absoluten Vorrang!
Feuerlöscher
Für die sofortige Bekämpfung entstehender Brände befinden sich Feuerlöscher in jedem Stockwerk am Ende der Flure im Treppenhaus.
Auslösung von Alarm
Bei Erkennen einer Brandgefahr ist die Schulleitung zu informieren.
Der Alarmknopf für beide Gebäude befindet sich im Sekretariat.
Im Brandfall kann auch der nächstgelegene Notmelder betätigt werden (dünne Glasscheibe eindrücken, roten Knopf drücken).
Neben den grünen Brandschutztüren ist über jedem Notmelder jeweils ein weiterer Kasten angebracht, in dem sich der Knopf zum Öffnen des Rauchabzuges unter der Decke des jeweiligen Treppenhauses befindet. Dieser ist bei Verqualmung eines Treppenhauses ebenfalls zu betätigen.
Alarmzeichen Durch das Betätigen des Notmelderknopfes wird als Alarmzeichen ein in Sekundenabständen unterbrochener Hupton ertönen. Zusätzlich kann der Alarm durch ein gleiches rhythmisches Klingelzeichen unterstützt werden (Klingelknopf in der Hausmeisterwohnung und im Konrektorzimmer).
Verhalten nach Alarmzeichen
Der unterrichtende Lehrer sorgt dafür, dass im Klassenraum alle Fenster geschlossen werden. (Verhinderung von Durchzug).
Die Lehrkraft versichert sich, wie viele Schülerinnen und Schüler anwesend sind und nimmt die Klassenliste mit.
Danach werden die Schüler geordnet aus dem Raum geführt.
Persönliche Gegenstände (Bücher, Mappen, Jacken) bleiben grundsätzlich zurück.
Die Klassenverbände verlassen geschlossen, zügig, aber ohne zu rennen, das Gebäude auf den festgelegten Fluchtwegen.
Beim Zusammentreffen an der Treppe hat immer die von oben kommende Klasse Vorrang. Sollte ein Fluchtweg versperrt sein, ist der Weg über das jeweils andere Treppenhaus zu benutzen.
Bei verqualmten Fluchtwegen kriechen!
Wenn möglich, sind die Klassentüren Flurtüren nach dem Passieren zu schließen.
Versammeln
Die Klassen werden auf dem Spielplatz versammelt, die Schülerinnen und Schüler  werden zusammengehalten und durchgezählt. Die Vollzähligkeit wird an die Konrektorin gemeldet.
Die Klassen auf  weitere Anweisungen. Das Schulgrundstück darf nicht verlassen werden.



Anlage 3

 


Anlage 5 (Aus: GUV Informationen SI 8051, Nachdruck Information Total Feuerschutz)